Für sämtliche Lieferungen der Geofix GmbH gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese werden zum integrierenden Bestandteil jedes Vertrages, welcher die Geofix GmbH zur Lieferung verpflichtet. Der Käufer (Besteller) erkennt diese Geschäftsbedingungen durch Abgabe seiner Bestellung an.
Bestellungen können telefonisch, elektronisch, per Fax oder in Briefform erfolgen. Ein Vertrag kommt erst durch die Abgabe der mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Geofix GmbH zustande.
Beschaffungsprodukte, Dienstleistungen und Sonderkonfigurationen, welche individuell vom Kunden bestellt werden, bedürfen einer schriftlichen Bestellung, die von der Geofix GmbH rückbestätigt werden muss.
Die im Katalog angegebenen Preise verstehen sich rein netto und ohne gegenteiligen Vermerk in Schweizer Franken ab Rapperswil, Porto, Verpackung und Transportversicherung exklusive. Die Schweizerische Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen inbegriffen. Preisänderungen bleiben der Geofix GmbH ausdrücklich und ohne vorherige Ankündigung vorbehalten.
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung, Rechnung oder – falls nicht explizit vereinbart – den jeweils gültigen Preislisten.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, welche nicht von der Geofix GmbH zu vertreten sind, verzögert wird.
Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn untergeordnete Teile fehlen, aber der Gebrauch der gelieferten Sache nicht verunmöglicht ist, oder wenn für den Gebrauch der Sache nicht wesentliche Nacharbeiten notwendig sind.
Der Kunde hat kein Rückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden ab Überschreitung des Zahlungstermins Verzugszinsen in der Höhe von 5 % berechnet. Liegt der übliche Bankdiskontsatz in der Schweiz höher als 5 %, werden Verzugszinsen in Höhe des Diskontsatzes berechnet.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht der Geofix GmbH das Recht zu, alle offenen Rechnungen fällig zu erklären und sofortige Zahlung zu verlangen. Desgleichen hat die Geofix GmbH das Recht, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen und/oder Lieferungen des Bestellers einzustellen, bis alle offenen Rechnungen beglichen und eine von der Geofix GmbH festgelegte Vorauszahlung geleistet wurde.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälliger Verzugszinsen und weiterer Kosten Eigentum der Geofix GmbH. Bis dahin darf der Besteller die Kaufgegenstände weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Geofix GmbH ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Teillieferungen durch die Geofix GmbH sind gestattet, sofern nichts anderes bei der Kundenbestellung vermerkt worden ist.
Die Zustellung von Vermessungszubehör erfolgt in der Regel innert 24 Stunden (Warenvorrat vorausgesetzt). Expressdienst auf Wunsch mit Zuschlag der effektiven Versandkosten. Geräte und Systeme werden nach Vereinbarung geliefert.
Die Lieferfrist beginnt nach Bestätigung des bereinigten Auftrags, nachdem die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen geleistet sowie die für die Herstellung wesentlichen, technischen Punkte bereinigt sind. Verbindliche Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
Die Lieferfrist wird – auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde – angemessen verlängert, wenn – Hindernisse auftreten, für welche die Geofix GmbH kein Verschulden trägt, ungeachtet ihres Eintritts beim Besteller oder bei der Geofix GmbH oder bei Dritten.
Für die Einhaltung der Lieferfrist ist das Datum massgebend, an welchem der Liefergegenstand die Geofix GmbH verlassen hat.
Bei Lieferverzug der Geofix GmbH ist der Besteller in jedem Fall erst nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt wegen Lieferverspätungen, welche nicht von der Geofix GmbH zu vertreten sind und für deren Entstehen der Geofix GmbH nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Der Ersatz für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und der Geofix GmbH allfällige Mängelrügen spätestens innert 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für alle von uns durchgeführten Reparaturen an Instrumenten, Geräten etc. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
Erweist sich die Lieferung oder Leistung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller umgehend eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen.
Jeder weitere Anspruch des Bestellers aus mangelhafter Lieferung oder Leistung, insbesondere Schadenersatz oder Vertragsrücktritt sowie Mangelfolgeschäden oder Ansprüche aus Produkthaftung, ist ausgeschlossen.
Falsch oder zuviel bestellte Ware kann innert 10 Tagen retourniert werden, sofern es sich um Lagerware handelt. Die Ware wird nur unbeschädigt und in Originalverpackung zurückgenommen. Rücksendekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Kundenspezifisch bestellte Waren sind davon ausgeschlossen und unterliegen speziellen Abklärungen bezüglich Beschaffungskosten usw. welche der Geofix GmbH bezahlt werden müssten. Auf Software, Computer, Akkus und Kabel besteht kein Rückgaberecht.
Werden der Kaufpreis oder die vereinbarten Vorauszahlungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Geofix GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die Geofix GmbH ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Besteller den Zahlungen fälliger Rechnungen nicht nachkommt. Bei Vertragsrücktritt kann ein angemessener Betrag für Miete und Abnützung der vor dem Vertragsrücktritt gelieferten Kaufgegenstände gefordert werden.
Die Geofix GmbH verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers innerhalb der Garantiezeit alle Teile, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich auszubessern oder durch gleichwertige zu ersetzen. Die ersetzten, defekten Teile fallen ins Eigentum der Geofix GmbH.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Schäden infolge Frostes, chemischer, elektrischer, elektrolytischer Einflüsse.
Die Garantie erlischt, wenn – der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Geofix GmbH Änderungen oder Reparaturen an Lieferung der Geofix GmbH vornehmen, der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Vermeidung weiteren Schadens trifft, der Geofix GmbH nicht die Möglichkeit zur Mangelbehebung geboten wird.
Die Porto-/Versandkosten für eine allfällige Rücksendung einer Lieferung an die Geofix GmbH zur Reparatur/Nachbesserung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Kosten für die erneute Lieferung zum Besteller werden von der Geofix GmbH getragen.
Erfüllungsort ist CH-8640 Rapperswil SG
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Uznach zuständig.